Die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen bedarf gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW der Baugenehmigung, soweit nicht nach anderen Vorschriften Genehmigungsfreiheit besteht.
Angesichts der Komplexität des öffentlichen Baurechts ist eine Bauberatung für den bauwilligen Bürger empfehlenswert.
Bei der Durchführung von Bauvorhaben ist zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften häufig die Eintragung einer Baulast erforderlich.
Wenn Sie wissen wollen ob ein Grundstück bebaubar ist, können Sie eine Bauvoranfrage stellen.
für Geburten, Sterbefälle, Eheschließungen und Lebenspartnerschaften
Amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer Abschrift, Kopie oder Unterschrift
Behindertenparkplätze im Internet
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JAG) schreibt vor, dass Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich vor Eintritt in das Berufsleben einer ärztlichen Untersuchung unterziehen müssen.
Grünabfälle und Brauchtumsfeuer
Die Beseitigung von Anlagen gemäß § 62 Absatz 1 BauO NRW (z.B. Gebäude bis75 m³, Garagen und überdachten Stellplätzen, Gewächshäuser u.s.w.) und freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3 und sonstige Anlagen, die kein Gebäude sind, mit einer Höhe bis 10 m, sind nicht genehmigungsbedürftig.
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