Der Schwerpunkt der sozialen Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen ist die Förderung des Mietwohnungsbaus.
Durch die Vergabe von zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen und Tilgungsnachlässen an Investoren, die als Gegenleistung für die Zeitdauer der Förderung Mietpreis- und Belegungsbindungen zu Gunsten von Haushalten mit niedrigem oder mittlerem Einkommen einräumen, fördert das Land den Neubau und die Neuschaffung von qualitätvollem, energieeffizientem und barrierefreiem Wohnraum. Förderanträge können beim Rheinisch-Bergischen-Kreis, Wohnungsbauförderung, gestellt werden.
Um geförderten Wohnraum anmieten zu können, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein.
Eigentümer geförderten Wohnraumes erhalten auf Antrag eine Bescheinigung zur Zinssenkung.
Die nach dem 31. Dezember 1969 und vor dem 1. Januar 1991 bewilligten Darlehen für Eigentumsmaßnahmen, die zunächst zinslos ausgezahlt wurden - eine Verzinsung darf frühestens nach Ablauf von 10 Jahren nach der Bezugsfertigkeit gefordert werden - sind seit dem 1. Juli 2001 mit einem Zinssatz von 6 Prozent jährlich zu verzinsen.
Bei Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze des § 13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum (WFNG NRW) um nicht mehr als 25 Prozent übersteigt, wird die Verzinsung auf Antrag für die Dauer von zunächst drei Jahren begrenzt. Weitere Informationen erhalten Sie bei der NRW-Bank.