Ehrenamtliche Richterinnen und Richter wirken an der Rechtsprechung mit. Ihre Mitwirkung stärkt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung. Diese kann nur ein lebendiger Teil der Gesellschaft sein, wenn sie für die Bürger*innen verständlich ist.
Sie bringen außerrechtliche Erfahrungen und Überlegungen in den Entscheidungsprozess ein und zwingen die Berufsrichterinnen und Berufsrichter, die Richtigkeit ihrer Erkenntnis und die Überzeugungskraft ihrer Argumente auch an diesen Einwendungen zu messen.
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter kann jeder deutsche Staatsbürger ab dem 25. Lebensjahr werden, der seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat.
Gegen die Berufung zum ehrenamtlichen Richter können berufliche Gründe sprechen. So sollten Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst, Richter, Rechtanwälte, Notare, Berufs- und Zeitsoldaten sowie Mitglieder der Landes- und Bundesregierung und des europäischen Parlaments von einer Bewerbung absehen.
Zu den persönlichen Ausschlussgründen gehören die fehlende Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, Vermögensverfall und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten.
Spezielles Fachwissen ist für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht erforderlich. Gefragt sind Lebenserfahrung, Interesse an rechtlichen Fragestellungen und soziales Verständnis.
Bürgerinnen und Bürger, die die Voraussetzungen zur Berufung zur ehrenamtlichen Richterin /zum ehrenamtlichen Richter erfüllen, konnten sich bis zum 31.10.2023 bewerben.
Stadt Rösrath
Fachbereich 3
Hauptstraße 229
51503 Rösrath
Bewerbungsformular PDF 78 KB