Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln das Wahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts mit Listenvorschlägen. Jede Wählerin und jeder Wähler verfügt über eine Stimme, mit der sie/er einen Listenvorschlag einer Partei oder einer politischen Vereinigung wählen kann. Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments.
Die Wahlen zum Europäischen Parlament finden alle 5 Jahre statt. Gem. § 7 Europwahlgesetz bestimmt die Bundesregierung den genauen Wahltermin im Rahmen einer vom Rat der Europäischen Union und im Rahmen in den Artikeln 10 und 11 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments festegelegten Zeitspanne.
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt für die Wahl ist, wer am Wahltag,
- Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Unionsbürger ist, d.h. die Staatsangehörigkeit eines der 27 Mitgliedsstaaten besitzt,
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, also spätestens am 09.06.2008 geboren ist, und
- mindestens seit dem 09.03.2024 eine Wohnung
-
- in der Bundesrepublik Deutschland oder
- in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union,
bei mehreren Wohnung seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.
- Auch diejenigen Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und die Voraussetzungen nach §12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes erfüllen sind wahlberechtigt.
Nicht wahlberechtigt ist, wer nach §6a Europawahlgesetz (EuWG) vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Deutsche im Ausland
Deutsche die im Ausland leben und nicht in Deutschland gemeldet sind, werden nicht automatisch ins Wählerverzeichnis eingetragen. Um an der Europawahl teilnehmen zu können, muss bei der Kommune des letzten Wohnsitzes ein förmlicher Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt werden.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland.
Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Stadt Rösrath eingetragen, wenn bereits bei einer frühreren Europawahl, die Unionsbürgerin/ der Unionsbürger auf Antrag ins Wählerverzeichnis eingetragen wurden.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Stadt Rösrath eingetragen werden, müssen einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen.
Der Antrag muss spätestens am 19.05.2024 bei der Stadt Rösrath, Wahlbüro, Hauptstraße 229, 51503 Rösrath, eingegangen sein.
Antrag für im Ausland lebende Deutsche Anlage 2 EuWO
PDF 230 KB
Antrag für Unionsbürger*innen Anlage 2a EuWO PDF 163 KB
Näheres zum Termin und weitere Informationen zur Europawahl und dem Wahlrecht erhält man auf der Internetseite des Bundeswahlleiters.