direkt zum Inhalt springen direkt zur Hauptnavigation

Bundestagswahl 2025



Wahltag für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag ist

voraussichtlich Sonntag, der 23. Februar 2025.


Informationen über die Bundestagswahl

Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als maßgebliches Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Er besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden.


Wer ist wahlberechtigt?


Wahlberechtigt bei der Bundestagswahl sind

  • Deutsche im Sinne des Art. 116 Absatz 1 Grundgesetz 
  • die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • mindestens seit drei Monaten vor der Wahl im Wahlgebiet (in der Bundesrepublik Deutschland) wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten
  • und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.


Deutsche im Ausland


Wahlberechtigte können an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche, die außerhalb Deutschlands leben und nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind, müssen die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen.

Das hierfür erforderliche Antragsformular wurde durch den Verordnungsgeber angepasst. Im Folgenden erläutern wir das geänderte Antragsverfahren. Es gibt nun zwei unterschiedliche Formulare, die in zwei unterschiedlichen Fällen Verwendung finden.


  • Fall 1:
    •  Sie sind Deutsche oder Deutscher,
    • leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
    • sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
    • haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und
      dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz)


Antrag nach Anlage 2

PDF 213KB


  • Fall 2:
    • Sie sind Deutsche oder Deutscher,
    • leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
    • sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
    • haben noch nie oder nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten oder dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück, Sie sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz)


Antrag nach Anlage 2a

PDF 208 KB


Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und postalisch im Original oder per Fax, E-Mail oder sonstiger dokumentierbarer elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde übermittelt werden.


Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Bundeswahlleiterin.

Briefwahl

Wählerinnen und Wähler haben folgende Möglichkeiten, an der Wahl teilzunehmen, sofern Sie am Wahltag nicht das Wahllokal aufsuchen möchten:


1. Briefwahl von zu Hause aus,

2. Briefwahl vor Ort.


Sobald der Zeitpunkt für die Versendung von Wahlunterlagen bekannt ist, werden an dieser Stelle weitere Informationen bekanntgegeben.

Informationen zu Wahlhelfern

Wahlhelfer

Wahlhelfer sind Personen, die Stimmzettel in den Wahllokalen ausgeben, die ordnungsgemäße Wahl der Bürger sicherstellen, danach die Wahlzettel auszählen und im Anschluss für das Lokal das Wahlergebnis feststellen.

Wer kann Wahlhelfer werden?

Im Wahlvorstand können alle tätig werden, die am Wahltag wahlberechtigt sind. Sie brauchen keine besonderen Vorkenntnisse. Die Wahlvorsteherin/Der Wahlvorsteher und ggf. ihr/sein Stellvertreter/in werden vom Wahlbüro geschult und in die Arbeit des Wahlvorstandes eingeführt. 

Was macht ein Wahlhelfer?

Die Tätigkeit des Wahlvorstandes im Wahllokal läuft in zwei Phasen ab:
Die erste betrifft die Durchführung der Wahlhandlung, die zweite die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses.

Sie müssen jedoch nicht den ganzen Tag im Wahllokal anwesend sein. Der Wahlvorstand mit acht Wahlhelfern ist groß genug um eine Vormittagsschicht und eine Nachmittagsschicht zu vereinbaren. Lediglich bei der Stimmauszählung ab 18 Uhr muss das gesamte Team anwesend sein.


Zu Ihren Aufgaben zählen:


• Prüfung der Wahlberechtigung
• Ausgabe der Stimmzettel
• Beaufsichtigung der Wahlkabinen und der Wahlurne
• Eintragung des Stimmabgabevermerks in das Wählerverzeichnis
• Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Stimmabgabe
• Auszählung der Stimmzettel ab 18 Uhr

Gibt es eine Vergütung für die Arbeit als Wahlhelfer?

Für den Einsatz wird ein pauschales Erfrischungsgeld gezahlt.

Wie kann ich Wahlhelfer werden?

Wenn Sie gerne Wahlhelfer werden möchten, können Sie sich gerne hier direkt online oder über das nachstehende Formular anmelden. Ihre Meldung erfolgt absolut freiwillig.

Es besteht keine Verpflichtung bei einer Anmeldung zukünftig bei jeder Wahl zu helfen.

Ihre Wünsche zum Einsatzort sowie Pläne für den gemeinsamen Einsatz mit Freunden und Bekannten in einem Wahllokal werden berücksichtigt und meistens erfüllt.


Formular Wahlhelfer Bundestagswahl 2025PDF 127 KB

Informationen zur Wahlwerbung

Wahlwerbung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor Wahlen zulässig und muss spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt sein. Sie ist dem Wahlbüro anzuzeigen.

Dienststelle

Stadt Rösrath

Fachbereich 3 Bürgerservice, Infrastuktur & Ordnung

Bereich Wahlen

Leitung Sabine Ley

Fon 02205 / 802 301

Fax 02205 / 802 88 301

Sabine.Ley@Roesrath.de