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Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem SGB XII

Wenn Ihre Einkünfte nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt sicherzustellen, besteht nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) die Möglichkeit, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung zu erhalten.


Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (3.Kap. SGB XII) und der Grundsicherung (4.Kap. SGB XII) werden von der Stadt Rösrath gewährt. Zur Beurteilung eines eventuellen Anspruches ist grundsätzlich die persönliche Vorsprache notwendig. Bitte vereinbaren Sie einen Termin.


Alle anderen Hilfen werden entweder vom Rheinisch-Bergischen-Kreis in Bergisch Gladbach als örtlichem Träger der Sozialhilfe oder dem Landschaftsverband Rheinland in Köln als überörtlichem Träger bearbeitet.

Leistungen

Die Grundsicherung umfasst - den maßgebenden Regelsatz - die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung - eventuell bestehende Mehrbedarfe (z. B. bei Schwangerschaft und für kostenaufwändige Ernährung bei bestimmten Erkrankungen oder für allein erziehende Personen) - Leistungen für folgende einmalige Bedarfe (z.B. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt, Anschaffung und Reparaturen für bestimmte Hilfsmittel) sowie Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche.

In einem Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob für Sie ein Anspruch auf Leistungen gegeben ist.


Sollte ein Leistungsanspruch gegeben sein, so bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber Ihren Kindern oder Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt. Wichtige Voraussetzungen sind, dass Sie - Ihren gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, die Regelaltersgrenze erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.


Sollten für Sie vorrangige Ansprüche (z. B. auf Rente, Wohngeld, Krankengeld) bestehen, müssen Sie diese zunächst ausschöpfen, da die Grundsicherung eine nachrangige Leistung ist.

Neben den Einkommensverhältnissen spielen auch die Vermögensverhältnisse eine wichtige Rolle; so dürfen bei dem Bezug von Leistungen der Grundsicherung bestimmte Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden.

Dienststelle

Stadt Rösrath
Fachbereich 7 Soziales
Bereich Soziales

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Fon 02205 / 802 700
Fax 02205 / 802 88 700
Petra.Dickopf@Roesrath.de