Die Grundsicherung umfasst - den maßgebenden Regelsatz - die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung - eventuell bestehende Mehrbedarfe (z. B. bei Schwangerschaft und für kostenaufwändige Ernährung bei bestimmten Erkrankungen oder für allein erziehende Personen) - Leistungen für folgende einmalige Bedarfe (z.B. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt, Anschaffung und Reparaturen für bestimmte Hilfsmittel) sowie Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche.
In einem Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob für Sie ein Anspruch auf Leistungen gegeben ist.
Sollte ein Leistungsanspruch gegeben sein, so bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber Ihren Kindern oder Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt. Wichtige Voraussetzungen sind, dass Sie - Ihren gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, die Regelaltersgrenze erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Sollten für Sie vorrangige Ansprüche (z. B. auf Rente, Wohngeld, Krankengeld) bestehen, müssen Sie diese zunächst ausschöpfen, da die Grundsicherung eine nachrangige Leistung ist.
Neben den Einkommensverhältnissen spielen auch die Vermögensverhältnisse eine wichtige Rolle; so dürfen bei dem Bezug von Leistungen der Grundsicherung bestimmte Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden.