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Beseitigung von baulichen Anlagen

Die Beseitigung von Anlagen gemäß § 62 Absatz 1 BauO NRW (z.B. Gebäude bis75 m³, Garagen und überdachten Stellplätzen, Gewächshäuser u.s.w.) und freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3 und sonstige Anlagen, die kein Gebäude sind, mit einer Höhe bis 10 m, sind nicht genehmigungsbedürftig.

Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige muss bei nichtfreistehenden Gebäuden die Bestätigung einer qualifizierten Tragwerkplanerin oder eines qualifizierten Tragwerkplaners über die Standsicherheit, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, enthalten.

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Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
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