Die Jugendgerichtshilfe richtet sich an Jugendliche und Heranwachsende von 14 bis unter 21 Jahren, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, bzw. denen ein Verfahren vor dem Jugendgericht droht.
Die Jugendgerichtshilfe muss nicht beantragt werden. Sie wird automatisch bei einem Jugendgerichtsverfahren gewährt.
Der Aufgabenbereich der Jugendgerichtshilfe ergibt sich aus § 38 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG): „Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind".
Der pädagogische Gedanke steht im Vordergrund.
Zu den Aufgaben der Jugendgerichtshilfe gehören:
- Information über den Ablauf des Jugendstrafverfahrens
- Beratung über Leistungen der Jugendhilfe und Erarbeiten von Lösungsmöglichkeiten mit den Betroffenen
- Begleitung zur Gerichtsverhandlung
- Mitwirkung im Diversionsverfahren (Verfahrenseinstellung bei Durchführung
einer erzieherischen Maßnahme)
- Anregung, Vermittlung und Überwachung ambulanter Sanktionsformen, wie
Arbeitsweisung, Betreuungsweisung, Täter-Opfer-Ausgleich, sozialer Trainingskurs, Verkehrserziehung
- Prüfung der Notwendigkeit und gegebenenfalls Anregung erzieherischer Hilfen
- Nachgehende Betreuung
- Vermittlung an andere Dienste
- Enge Zusammenarbeit mit Institutionen, Schulen, freien Trägern der Jugendhilfe, Sachverständigen und anderen Beteiligten
- Besuch der Jugendlichen und Heranwachsenden in Untersuchungshaft und Strafvollzug
Die Jugendgerichtshilfe ersetzt nicht den juristischen Beistand durch einen Anwalt.