Tote und Aschereste dürfen nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk sie bestattet worden sind, ausgegraben werden (14 Abs. 3 BestG NRW). Die Vorschriften der Strafprozessordnung bleiben unberührt. Die Bearbeitung und Genehmigung erfolgt in Rösrath durch die örtliche Ordnungsbehörde und die Stadtwerke Rösrath (www.stadtwerke-roesrath.de) als Friedhofsträger.
Am 09.02.12 fand bereits eine Informationsveranstaltung Rösrath für alle statt, die durch den Beirat des Rates für die Belange von Menschen mit Behinderung organisiert wurde.
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