direkt zum Inhalt springen direkt zur Hauptnavigation

Umbettung Verstorbener

Tote und Aschereste dürfen nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk sie bestattet worden sind, ausgegraben werden (14 Abs. 3 BestG NRW). Die Vorschriften der Strafprozessordnung bleiben unberührt. Die Bearbeitung und Genehmigung erfolgt in Rösrath durch die örtliche Ordnungsbehörde und die Stadtwerke Rösrath (www.stadtwerke-roesrath.de) als Friedhofsträger.

Ausbettungen von Toten und Asche bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, insbesondere zur Familienzusammenführung von Verstorbenen oder bei dauerhaftem Wohnortwechsel des Antragsberechtigten.
 
Die Ausgrabung aus anonymen Bestattungen ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. 

Gebühren

25,00 Euro zzgl. der Kosten für die Umbettung

Rechtliche Grundlagen

Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW)

Bereich


Letzte Aktualisierung: 15.02.2024
zurück