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Reisegewerbe

Unter dem Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung das ambulante Gewerbe, beispielsweise "fliegende Händler" oder Standinhaber auf Privatmärkten/Flohmärkten.

Grundsätzlich betreibt ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung (zum Beispiel ohne vorherige Terminvereinbarung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben.

  • Waren feilbietet, ankauft oder Warenbestellungen aufnimmt,
  • Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

 

Zum Reisegewerbe zählen auch die so genannten Haustürgeschäfte, das Werben für Zeitschriften- oder Bücherabonnements oder das Werben für Telekommunikationsverträge.

 

Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis, und zwar die Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte kann sowohl an natürliche Personen als auch an juristische Personen beispielsweise einer GmbH erteilt werden. Die Erlaubnis kann hier beantragt werden, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) oder die beantragende juristische Personen ihren Firmensitz in Rösrath haben. Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie ist personengebunden und nicht übertragbar. Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten (montags bis freitags 0 bis 24 Uhr, samstags 0 bis 22 Uhr, sonn- und feiertags geschlossen) sind auch im Reisegewerbe zu beachten. Vorerlaubnisse können nicht erteilt werden.

 

Die bisherige Reisegewerbekartenpflicht für Angestellte von Reisegewerbetreibenden ist entfallen. Ihre Angestellten benötigen eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte.

 

Die konkrete Tätigkeit, die im Reisegewerbe ausgeübt werden soll, ist anzugeben. Eine persönliche Vorsprache ist empfehlenswert, um unnötige Rückfragen zu vermeiden.

Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass,
  • für Ausländer oder Staatenlose eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Aufenthaltserlaubnis, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt,
  • Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate)
  • Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate),
  • Bescheinigung in Steuersachen Ihres Finanzamtes,
  • beim Verkauf von unverpackten Lebensmitteln/Speisen ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die "Belehrung gem. § 43 Abs 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz".

 

Ist Antragsteller/in eine juristische Person, werden folgende Unterlagen über die juristische Person benötigt:

  • Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate),
  • aktueller Handelsregisterauszug,
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes.

 

Über sämtliche gesetzliche Vertreter, zum Beispiel Geschäftsführer, sind zusätzlich die nachfolgend genannten Unterlagen notwendig:

  • Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate),
  • Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate),
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes.

Formulare

Gebühren

nach Verwaltungsaufwand

  • Mittlerer Verwaltungsaufwand (bis 2 Std. Arbeitsaufwand) = 110,- EUR
  • Erhöhter Verwaltungsaufwand (Einzelfall) = bis 500,- EUR

Bereich


Letzte Aktualisierung: 09.04.2024
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