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Pfandleiherlaubnis

Gemäß § 34 der Gewerbeordnung (GewO) bedarf derjenige, der das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, der Erlaubnis (Pfandleiherlaubnis).

Der Antrag ist persönlich bei der Hauptwohnsitzbehörde unter Vorlage des Personalausweises oder eines Passes mit Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes zu stellen.

Unterlagen
  • Führungszeugnis der Belegart ”O” beim Einwohnermeldeamt oder im nächstgelegenen Bürgerbüro seiner Hauptwohnsitzbehörde
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart ”9” beim zuständigen Ordnungsamt oder nächstgelegenen Bürgerbüro seiner Hauptwohnsitzbehörde
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • jeweils ein Auszug aus der Schuldner- und Insolvenzkartei beim zuständigen Amtsgericht

 

Im Falle, dass es sich beim Antragsteller um eine Juristische Person handelt, sind die o. a. Unterlagen sowohl von der Juristischen Person (mit Ausnahme des Führungszeugnisses) sowie von sämtlichen Geschäftsführern erforderlich. Auch ist ein Gründungsvertrag einzureichen oder bei einer bereits bestehenden Juristischen Person der Handelsregisterauszug.

Formulare

Rechtliche Grundlagen

§ 34 der Gewerbeordnung (GewO)

Bereich


Letzte Aktualisierung: 08.06.2022
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