Die Beziehungen zwischen Menschen gründen sich in vielfältiger Weise auf gegenseitigen Rechten und Pflichten.
Eine Form, besondere Rechtsbeziehungen zueinander zu gestalten und auf eine sichere Grundlage zu stellen, wird durch die Abgabe schriftlicher Erklärungen der beteiligten Personen vor unabhängigen Urkundspersonen erreicht.
Das Jugendamt ist zum Beispiel neben Notaren befugt, in bestimmten, in § 59 SGB XIII vorgesehen Fällen, unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des Beurkundungsgesetzes Erklärungen zu beurkunden und zu beglaubigen. Das Jugendamt nimmt diese Aufgaben durch besonders bestellte Urkundspersonen wahr. Unter anderem kann die Urkundsperson im Jugendamt folgendes beurkunden:
• Vaterschaftsanerkenntnissen
• Zustimmungserklärungen der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
• Unterhaltsverpflichtungen
• Sorgeerklärungen
Bitte vereinbaren Sie zur Beurkundung einen Termin auch zur Abklärung, welche Unterlagen zur Beurkundung benötigt werden.
Beurkundungen sind kostenfrei