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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Soll ein Gebäude in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt werden, benötigen Sie eine Bescheinigung, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.

Das heißt, dass sie baulich von den anderen Wohneinheiten getrennt sind und einen eigenen, abschließbaren Zugang von außen besitzen. Die Bescheinigung zur Abgeschlossenheit wird vom Grundbuchamt des Amtsgerichtes als Anlage zur Eintragung von bestimmten Rechten benötigt. Meistens betrifft dies die Einrichtung von Sondereigentum gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Wohnungseigentum kann nur gebildet werden, wenn die Wohnung oder sonstige Räume in sich abgeschlossen sind. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung trifft keine Aussage darüber, ob eine bauliche Anlage legal errichtet wurde. Sie trifft auch keine Aussage über die baurechtliche Zulässigkeit eines (Bau)Vorhabens, da keine bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Prüfung stattfindet. Zur Klärung der „Zulässigkeit“ ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.   Alle erforderlichen Unterlagen können Sie der anhängenden Checkliste entnehmen.

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Letzte Aktualisierung: 21.11.2024
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