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Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

In der Bundesrepublik Deutschland gilt seit dem 1. Mai 1956 an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr ein Fahrverbot für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sowie für alle LKW ungeachtet ihrer zulässigen Gesamtmasse, die einen Anhänger mit sich führen.

Soweit ein Tag nicht im gesamten Bundesgebiet gesetzlicher Feiertag ist, gilt das Verbot nur in den Bundesländern, in denen der Tag gesetzlicher Feiertag ist.

Unterlagen
  • Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
  • Nachweis der Erforderlichkeit des Transportes/Begründung des Antrages
  • bei Dauerausnahmegenehmigungen: Dringlichkeitsbescheinigung der Beförderung

Formulare

Gebühren
  • Einzelausnahmegenhmigung bis 1 Monat:                   40,- EUR
  • Dauerausnahmegenehmigung bis 3 Monate:              75,- EUR
  • Dauerausnahmegenehmigung bis 6 Monate:            125,- EUR
  • Dauerausnahmegenehmigung 6 bis 12 Monate:       200,- EUR
Rechtliche Grundlagen

§ 30 i.V.m. § 46 StVO

Bereich


Letzte Aktualisierung: 08.06.2022
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