Der Betrieb einer Gaststätte, in der alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, ist erlaubnispflichtig und muss gemäß § 14 Gewerbeordnung angezeigt werden.
Gaststättenbetriebe, in denen kein Alkohol ausgeschenkt wird, sind lediglich gemäß § 14 Gewerbeordnung anzuzeigen.
Unterlagen
Eine persönliche Vorsprache für eine betriebsbezogene Beratung wird empfohlen, da in Einzelfällen noch zusätzliche Unterlagen erforderlich sein können.