Durch den Erschließungsvertrag wird die Erschließung, die an sich Aufgabe der Stadt ist, auf einen Dritten übertragen.
Nach § 123 BauGB ist die Erschließung Aufgabe der jeweiligen Kommune, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. Es ist jedoch zu beachten, dass gemäß § 123 Abs. 3 BauGB kein rechtlicher Anspruch auf Erschließung besteht, selbst wenn ein Bebauungsplan die Erschließung vorsieht.
Die Kommune ist gemäß § 11 Abs. 1 BauGB dazu berechtigt, die Ausführung der Erschließung von Grundstücken per Vertrag auf einen Dritten zu übertragen (Erschließungsvertrag). In diesem Vertrag verpflichtet sich der Dritte die vereinbarten Erschließungsanlagen auf eigene Kosten herzustellen. Nach Ausführung der vertraglich vereinbarten Erschließungsanlagen und Abnahme durch die Vertragspartner werden die hersgetellten Erschließungsanlagen in die Unterhaltungslast und in das Eigentum der Kommune überführt.
Rechtliche Grundlagen:
§ 11 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
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Letzte Aktualisierung: 27.07.2023
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