Beiträge für die Erneuerung oder Verbesserung von Straßen
Nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) ist die Stadt Rösrath gesetzlich verpflichtet, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von in ihrer Baulast stehenden innerörtlichen Anbaustraßen, Wegen und Plätzen Straßenausbaubeiträge zu erheben. Dies betrifft Straßen deren erste Herstellung nach den §§ 127 ff. BauGB abgeschlossen ist bzw. bei denen die Bestimmungen der §§ 127 ff BauGB nicht anwendbar sind.
Für eine beitragsfähige Straßenausbaumaßnahme entsteht die Beitragspflicht regelmäßig mit deren Fertigstellung (Abnahme der Arbeiten). Der Straßenbaubeitrag wird daher auch in einem zeitlichen Bezug zu der Ausbaumaßnahme festgesetzt und erhoben. Wie im Erschließungsbeitragsrecht können auch im Ausbaubeitragsrecht Vorausleistungen auf den zukünftigen Straßenbaubeitrag angefordert werden. Regelmäßig wird die Vorausleistung, welche mit der späteren Beitragsschuld zu verrechnen ist, nach Beginn der Straßenbaumaßnahme erhoben, da die Kommune zu diesem Zeitpunkt bereits Leistungen vorfinanziert hat bzw. vorfinanzieren muss.
Kostenbeteiligungspflichtig sind alle Eigentümer, Wohnungs- und Teileigentümer und Erbbauberechtigten von Grundstücken, deren Grundstücke im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht durch die Ausbaumaßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt haben. Das sind regelmäßig alle an die Ausbaumaßnahme angrenzenden Grundstücke (Anliegergrundstücke) oder über gesicherte Zugangsrechte an die Ausbaumaßnahme angeschlossene –zurückliegende- Grundstücke (Hinterliegergrundstücke).
Für Maßnahmen der Instandsetzung oder Unterhaltung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen wird kein Straßenbaubeitrag erhoben. Sie fallen nicht unter die beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen.
Rechtliche Grundlagen:
Kommunalabgabengesetz (KAG NRW)
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Rösrath
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Letzte Aktualisierung: 24.09.2024
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